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KapMuG 2024 § 5 Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Das Musterverfahrensregister wird im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ geführt.

(2) Die Einsicht in das Musterverfahrensregister steht jedem unentgeltlich zu.

(3) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Musterverfahrensregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. Der Betreiber des Musterverfahrensregisters verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.

(4) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz, zu treffen. Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 Kap 1/17
9. November 2017
8 Kap 1/17 9. November 2017
Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 Kap 11/14
28. Oktober 2014
7 Kap 11/14 28. Oktober 2014
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 Kap 2/14
2. Oktober 2014
22 Kap 2/14 2. Oktober 2014