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KapMuG 2024 § 7 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere solcher Anträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ergeht unverzüglich nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele,
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts,
3.
die angegebenen Beweismittel und
4.
eine Zusammenstellung aller bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge mit den Angaben nach § 4 Absatz 2.

(4) Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. Zugleich teilt es dem Oberlandesgericht die vollständige Bezeichnung der Kläger derjenigen Ausgangsverfahren mit, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses sind.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten weniger als neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, so weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das jeweilige Ausgangsverfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für Musterverfahren nach diesem Gesetz von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für Musterverfahren nach diesem Gesetz für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 107/22
6. November 2024
III ZB 107/22 6. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 8 U 2069/22
21. Juli 2022
8 U 2069/22 21. Juli 2022
Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 Kap 1/17
9. November 2017
8 Kap 1/17 9. November 2017
Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 Kap 11/14
28. Oktober 2014
7 Kap 11/14 28. Oktober 2014
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 Kap 2/14
2. Oktober 2014
22 Kap 2/14 2. Oktober 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 53.10
22. Dezember 2010
OVG 6 S 53.10 22. Dezember 2010