KartRingfV 2001 § 14 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,
3a.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet,
4.
entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
5.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a)
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder
b)
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt,
6.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
a)
Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder
b)
Sachen behandelt,
7.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet,
8.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,
9.
entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,
10.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
11.
ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt,
12.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt,
13.
ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt oder
14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt.

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