(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend
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für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder - 2.
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wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.
(2) Der Verdacht des Befalls
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mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test, - 2.
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mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn - a)
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Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG oder - b)
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Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG
zu einem positiven Ergebnis führen.
(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie
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bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG, - 2.
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bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und - 3.
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bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG
(4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen
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auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maßgaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und - 2.
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auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG