Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
KartRingfV 2001 § 7 Züchtungs- und Haltungsverbot
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Referenzen
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