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KCanG § 5 Konsumverbot

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1.
in Schulen und in deren Sichtweite,
2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 NE 25.827
28. Juli 2025
10 NE 25.827 28. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 B 42/25
18. Juni 2025
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Urteil vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
28. Mai 2025
5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25 28. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 686/25
23. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 598/25
23. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 404/25
23. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel - 7 L 725/24.KS
22. Mai 2024
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