(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- 1.
in Schulen und in deren Sichtweite, - 2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, - 3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, - 4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, - 5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und - 6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.