KerAusbV 2009 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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