Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
KerAusbV 2009 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.