KerAusbV 2009 § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:


Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
2.
Aufbereiten von keramischen Massen,
3.
Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
4.
Herstellen von Suspensionen,
5.
Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
6.
Trocknen und Brennen,
7.
Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
1.
Freidrehen und Abdrehen von Formen,
2.
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
3.
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
4.
Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
5.
Henkeln und Garnieren,
6.
Herstellen von Modellen und Formen;
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
7.
Betriebliche und technische Kommunikation,
8.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
9.
Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.

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