KerAusbV 2009 Anlage (zu § 4 Absatz 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1 2 3 4 1 Anfertigen und
Umsetzen von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden
b)
Modelle und Muster anfertigen
2
2 Aufbereiten von
keramischen Massen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen
b)
Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c)
Masserücklauf aufarbeiten
d)
keramische Massen lagern
2
3 Herstellen und
Fertigstellen von
Rohlingen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Massen homogenisieren und einteilen
b)
Rohlinge formen und anfertigen
c)
Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern
d)
Rohlinge nacharbeiten
8
e)
Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen
7
4 Herstellen
von Suspensionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
b)
Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c)
Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
2
5 Bearbeiten und
Gestalten von keramischen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden
7
b)
Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen
8
6 Trocknen und Brennen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern
b)
Trocknungsvorgänge überwachen
4
c)
Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen
4
7 Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2
b)
Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen

2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1 2 3 4 1 Freidrehen und
Abdrehen von Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken
b)
Masse portionieren
c)
Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen
d)
Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen
e)
lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen
24
f)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
g)
große Formen drehen
h)
komplexe Formen drehen
i)
Deckelformen drehen und anpassen
j)
Ränder und Tüllen formen
24
2 Formen, Aufbauen
und Modellieren von Baukeramiken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen
b)
Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen
c)
Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten
24
d)
Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
e)
Schablonen herstellen
f)
Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
g)
freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
h)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
i)
Anschauungsmodelle anfertigen
j)
geometrische Formteile aufbauen
k)
figürliche Formteile und Reliefs modellieren
24
3 Entwerfen und
Umsetzen von Dekoren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
b)
Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen
c)
Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren
d)
Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
e)
Roh- und Schrühware bemalen
f)
Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen
g)
Abdecktechniken anwenden
24
h)
Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen
i)
Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
j)
plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren
k)
Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
l)
Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren
24
4 Halbmaschinelle
Formgebungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen
b)
Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten
c)
Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen
oder Hohl- und Vollguss
oder Pressen
12
d)
Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten
e)
Rohlinge nachbearbeiten
12
5 Henkeln und Garnieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a)
Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
b)
Masse einteilen
c)
Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
12
d)
Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
e)
Henkel und Formteile frei formen und angarnieren
f)
Henkel und Formteile nacharbeiten
12
6 Herstellen von
Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a)
Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen
b)
Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben
12
c)
ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen
d)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
12

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1 2 3 4 1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
b)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
2
d)
Material- und Zeitbedarf ermitteln
e)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2
6 Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a)
Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
b)
Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
c)
Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
2
d)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
2
7 Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c)
Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
2
d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten
e)
Richtlinien und Normen anwenden
f)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden
g)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
4
8 Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 8)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
c)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
5
9 Kundenorientierung, Produktverkauf,
unternehmerisches Denken und Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 9)
a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
b)
Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen
c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden
d)
Formen der Rechnungslegung anwenden
6
e)
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten
f)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
g)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren
h)
betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
i)
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
j)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
8
k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
l)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden

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