(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1
2
3
4
1
Anfertigen und
Umsetzen von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden
- b)
-
Modelle und Muster anfertigen
2
2
Aufbereiten von
keramischen Massen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen
- b)
-
Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
- c)
-
Masserücklauf aufarbeiten
- d)
-
keramische Massen lagern
2
3
Herstellen und
Fertigstellen von
Rohlingen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Massen homogenisieren und einteilen
- b)
-
Rohlinge formen und anfertigen
- c)
-
Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern
- d)
-
Rohlinge nacharbeiten
8
- e)
-
Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen
7
4
Herstellen
von Suspensionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
- b)
-
Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
- c)
-
Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
2
5
Bearbeiten und
Gestalten von keramischen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden
7
- b)
-
Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen
8
6
Trocknen und Brennen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern
- b)
-
Trocknungsvorgänge überwachen
4
- c)
-
Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen
4
7
Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2
- b)
-
Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1
2
3
4
1
Freidrehen und
Abdrehen von Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken
- b)
-
Masse portionieren
- c)
-
Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen
- d)
-
Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen
- e)
-
lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen
24
- f)
-
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
- g)
-
große Formen drehen
- h)
-
komplexe Formen drehen
- i)
-
Deckelformen drehen und anpassen
- j)
-
Ränder und Tüllen formen
24
2
Formen, Aufbauen
und Modellieren von Baukeramiken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen
- b)
-
Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen
- c)
-
Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten
24
- d)
-
Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
- e)
-
Schablonen herstellen
- f)
-
Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
- g)
-
freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
- h)
-
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
- i)
-
Anschauungsmodelle anfertigen
- j)
-
geometrische Formteile aufbauen
- k)
-
figürliche Formteile und Reliefs modellieren
24
3
Entwerfen und
Umsetzen von Dekoren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
- b)
-
Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen
- c)
-
Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren
- d)
-
Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
- e)
-
Roh- und Schrühware bemalen
- f)
-
Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen
- g)
-
Abdecktechniken anwenden
24
- h)
-
Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen
- i)
-
Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
- j)
-
plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren
- k)
-
Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
- l)
-
Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren
24
4
Halbmaschinelle
Formgebungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen
- b)
-
Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten
- c)
-
Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen
oder Hohl- und Vollguss
oder Pressen
12
- d)
-
Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten
- e)
-
Rohlinge nachbearbeiten
12
5
Henkeln und Garnieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
- a)
-
Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
- b)
-
Masse einteilen
- c)
-
Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
12
- d)
-
Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
- e)
-
Henkel und Formteile frei formen und angarnieren
- f)
-
Henkel und Formteile nacharbeiten
12
6
Herstellen von
Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
- a)
-
Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen
- b)
-
Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben
12
- c)
-
ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
12
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
- a)
-
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
- c)
-
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
2
- d)
-
Material- und Zeitbedarf ermitteln
- e)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2
6
Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
- a)
-
Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
- b)
-
Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
- c)
-
Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
2
- d)
-
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
2
7
Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
- a)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
- b)
-
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- c)
-
Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
2
- d)
-
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten
- e)
-
Richtlinien und Normen anwenden
- f)
-
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden
- g)
-
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
4
8
Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 8)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- c)
-
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3
- d)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
5
9
Kundenorientierung, Produktverkauf,
unternehmerisches Denken und Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 9)
- a)
-
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
- b)
-
Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen
- c)
-
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden
- d)
-
Formen der Rechnungslegung anwenden
6
- e)
-
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten
- f)
-
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
- g)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren
- h)
-
betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
- i)
-
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
- j)
-
Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
8
- k)
-
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
- l)
-
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden