KerIndAusbV Anlage 1 (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.-18. Monat 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere   a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5) a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten 8   b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden 6 Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6) a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen 8   b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten 7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7) a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen 16   b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen 8 Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8) a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen 6   b) Formgebungsverfahren unterscheiden c) Veredlungsverfahren beschreiben d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden 9 Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren 4   b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen 10 Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10) a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden 4   b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen 11 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden 6   b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.-18. Monat 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12) a) Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden 4   b) Prozessdaten einstellen c) Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwenden d) Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren   6 e) Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden 2 Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13) a) Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden 2   b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen 3 Metalltechnik (§ 4 Nr. 14) a) Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen 6   b) Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereiten c) Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten d) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellen e) Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richten f) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen 4 Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15) a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben 8   b) Fördermittel und -anlagen bedienen c) Fördervorgänge überwachen d) Materialfluss überwachen und sicherstellen e) Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen f) Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen   12 g) Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 5 Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16) a) Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen 6   b) Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen   12 c) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 6 Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17) a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben   20 b) Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen c) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 7 Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18) a) Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen   16 b) Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren c) Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren 8 Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19) a) Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten   12 b) Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen c) Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung warten d) Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagern e) Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen

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