(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 22 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 22 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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Umweltschutz
(§ 22 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 22 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
8
6
Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden
(§ 22 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
- b)
-
Maschinen nach Fertigungs-
- c)
-
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- e)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
- g)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
- h)
-
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
- i)
-
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- j)
-
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
8
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen
(§ 22 Nr. 7)
- a)
-
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
- b)
-
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
- c)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
- d)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
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8
Formgebung und Veredlung
(§ 22 Nr. 8)
- a)
-
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
- b)
-
Formgebungsverfahren unterscheiden
- c)
-
Veredlungsverfahren beschreiben
- d)
-
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
6
9
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 22 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
4
10
Trocknen und Brennen
(§ 22 Nr. 10)
- a)
-
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
- b)
-
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
- c)
-
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
4
11
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)
- a)
-
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- d)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
6
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
1
Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren
(§ 22 Nr. 12)
- a)
-
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
- b)
-
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
4
2
Herstellen von Einrichtungen
(§ 22 Nr. 13)
- a)
-
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
-
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
- c)
-
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
- d)
-
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
- e)
-
Einrichtungen pflegen und lagern
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3
Herstellen von Arbeitsformen
(§ 22 Nr. 14)
- a)
-
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
- b)
-
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
- c)
-
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
8
4
Keramische Massen formen
(§ 22 Nr. 15)
- a)
-
Rohlinge manuell formen
- b)
-
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
- c)
-
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
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- d)
-
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
- e)
-
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
- f)
-
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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5
Trocken und Brennen
(§ 22 Nr. 16)
- a)
-
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
- b)
-
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
-
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
3
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Glasieren und Dekorieren
(§ 22 Nr. 17)
- a)
-
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
- b)
-
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
-
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
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7
Sortieren und Nachbearbeiten
(§ 22 Nr. 18)
- a)
-
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)
-
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
7
8
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)
- a)
-
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- b)
-
Maß- und Normabweichungen dokumentieren
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