(§ 22 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 22 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 22 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
(§ 22 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 22 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen - c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren - d)
-
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
(§ 22 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen - b)
-
Maschinen nach Fertigungs- - c)
-
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten - d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - e)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen - g)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden - h)
-
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten - i)
-
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - j)
-
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
(§ 22 Nr. 7)
- a)
-
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen - b)
-
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen - c)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben - d)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
(§ 22 Nr. 8)
- a)
-
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen - b)
-
Formgebungsverfahren unterscheiden - c)
-
Veredlungsverfahren beschreiben - d)
-
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
(§ 22 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
-
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen - c)
-
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
(§ 22 Nr. 10)
- a)
-
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden - b)
-
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen - c)
-
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
(§ 22 Nr. 11)
- a)
-
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - d)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
(§ 22 Nr. 12)
- a)
-
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren - b)
-
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
(§ 22 Nr. 13)
- a)
-
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - b)
-
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden - c)
-
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen - d)
-
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren - e)
-
Einrichtungen pflegen und lagern
(§ 22 Nr. 14)
- a)
-
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden - b)
-
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern - c)
-
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
(§ 22 Nr. 15)
- a)
-
Rohlinge manuell formen - b)
-
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten - c)
-
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
- d)
-
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren - e)
-
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten - f)
-
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
(§ 22 Nr. 16)
- a)
-
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten - b)
-
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren - c)
-
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
(§ 22 Nr. 17)
- a)
-
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten - b)
-
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren - c)
-
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
(§ 22 Nr. 18)
- a)
-
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren - b)
-
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
(§ 22 Nr. 11)
- a)
-
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren - b)
-
Maß- und Normabweichungen dokumentieren