KerIndAusbV Anlage 4 (zu § 23)

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.-18. Monat 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 22 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 22 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
4 Umweltschutz
(§ 22 Nr. 4)
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 22 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
8  
6 Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden
(§ 22 Nr. 6)
a)
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
b)
Maschinen nach Fertigungs-
c)
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
8  
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen
(§ 22 Nr. 7)
a)
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
b)
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
c)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
16  
8 Formgebung und Veredlung
(§ 22 Nr. 8)
a)
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
b)
Formgebungsverfahren unterscheiden
c)
Veredlungsverfahren beschreiben
d)
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
6  
9 Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 22 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
4  
10 Trocknen und Brennen
(§ 22 Nr. 10)
a)
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
b)
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
4  
11 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)
a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
6  
  Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 1 Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren
(§ 22 Nr. 12)
a)
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
b)
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
4  
2 Herstellen von Einrichtungen
(§ 22 Nr. 13)
a)
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b)
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
c)
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
d)
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
e)
Einrichtungen pflegen und lagern
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3 Herstellen von Arbeitsformen
(§ 22 Nr. 14)
a)
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
b)
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
c)
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
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4 Keramische Massen formen
(§ 22 Nr. 15)
a)
Rohlinge manuell formen
b)
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
c)
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
22  
d)
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
e)
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
f)
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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5 Trocken und Brennen
(§ 22 Nr. 16)
a)
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
c)
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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6 Glasieren und Dekorieren
(§ 22 Nr. 17)
a)
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
c)
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
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7 Sortieren und Nachbearbeiten
(§ 22 Nr. 18)
a)
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
b)
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
  7
8 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)
a)
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
b)
Maß- und Normabweichungen dokumentieren
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