(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 22 Nr. 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 22 Nr. 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
4Umweltschutz
(§ 22 Nr. 4)- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 22 Nr. 5)- a)
- Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
- c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
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6Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden
(§ 22 Nr. 6)- a)
- Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
- b)
- Maschinen nach Fertigungs-
- c)
- Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- e)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
- g)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
- h)
- produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
- i)
- Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- j)
- Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
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7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen
(§ 22 Nr. 7)- a)
- Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
- b)
- Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
- c)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
- d)
- verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
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8Formgebung und Veredlung
(§ 22 Nr. 8)- a)
- Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
- b)
- Formgebungsverfahren unterscheiden
- c)
- Veredlungsverfahren beschreiben
- d)
- mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
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9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 22 Nr. 9)- a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
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10Trocknen und Brennen
(§ 22 Nr. 10)- a)
- Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
- b)
- Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
- c)
- Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
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11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)- a)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- d)
- Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
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Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
1Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren
(§ 22 Nr. 12)- a)
- Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
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2Herstellen von Einrichtungen
(§ 22 Nr. 13)- a)
- Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
- Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
- c)
- Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
- d)
- Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
- e)
- Einrichtungen pflegen und lagern
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3Herstellen von Arbeitsformen
(§ 22 Nr. 14)- a)
- Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
- b)
- Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
- c)
- Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
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4Keramische Massen formen
(§ 22 Nr. 15)- a)
- Rohlinge manuell formen
- b)
- Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
- c)
- Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
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- d)
- Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
- e)
- Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
- f)
- Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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5Trocken und Brennen
(§ 22 Nr. 16)- a)
- Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
- b)
- qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
- getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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6Glasieren und Dekorieren
(§ 22 Nr. 17)- a)
- Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
- b)
- qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
- Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
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7Sortieren und Nachbearbeiten
(§ 22 Nr. 18)- a)
- Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
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8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11)- a)
- Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Maß- und Normabweichungen dokumentieren
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