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KErzG § 5

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Hof - 1 F 197/25
21. März 2025
1 F 197/25 21. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 1 K 20.30330
22. April 2024
AN 1 K 20.30330 22. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 5812/19
20. Dezember 2019
2 E 5812/19 20. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (27. Kammer) - 27 K 292.15
12. Dezember 2019
27 K 292.15 12. Dezember 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 99/12
13. Juni 2012
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