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KFBauMechAusbV Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 36)

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
12341Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel für die Arbeit an Hochvoltsystemen und deren Komponenten auswählen und einsetzen
a)
sichere Arbeitsverfahren auswählen
b)
Prüf- und Messgeräte auswählen, überprüfen und einsetzen
c)
Schutz- und Sicherheitsausrüstung auswählen, überprüfen und einsetzen
d)
Arbeitsplätze einrichten und sichern
3
2Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von Hochvoltsystemen und deren Komponenten
a)
Vorschriften, insbesondere Normen, sowie Sicherheits- und Herstellervorgaben für elektrotechnische Arbeiten, insbesondere unter Spannung, umsetzen
b)
Sicherheitsregeln sowie Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften sowie den Stand der Technik beachten und einhalten
c)
Gefährdungspotenziale erkennen und Gefährdungsbeurteilungen durchführen
d)
Hochvoltsysteme außer und in Betrieb nehmen
3Arbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten durchführen
a)
Hochvoltsysteme und deren Komponenten sowie Energiegewinnungsanlagen unter Einhaltung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben im Rahmen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten montieren und anschließen
b)
Prüf-, Mess- und Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführen
c)
Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführen
d)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren

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