(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1287 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
1.
Der Ausbildungsbetrieb
(§ 16 Nr. 1)
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 16 Nr. 1.1)
- a)
-
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- b)
-
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- c)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- e)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 16 Nr. 1.2)
- a)
-
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
-
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- d)
-
Fachinformationen nutzen
- e)
-
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
- f)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 16 Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4
Umweltschutz
(§ 16 Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5
Qualitätsmanagement
(§ 16 Nr. 1.5)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
2.
Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 16 Nr. 2)
2.1
betriebliche Organisation
(§ 16 Nr. 2.1)
- a)
-
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
- b)
-
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
- c)
-
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2
Beschaffung
(§ 16 Nr. 2.2)
- a)
-
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
-
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
-
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
- d)
-
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- e)
-
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
2.3
Dienstleistungen
(§ 16 Nr. 2.3)
- a)
-
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
-
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
- c)
-
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3.
Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 16 Nr. 3)
3.1
Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 16 Nr. 3.1)
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- c)
-
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
-
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
-
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- f)
-
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- g)
-
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
3.2
Arbeitsorganisation
(§ 16 Nr. 3.2)
- a)
-
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
- b)
-
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- c)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- e)
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3
Teamarbeit und Kooperation
(§ 16 Nr. 3.3)
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
-
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
-
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
-
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4
kundenorientierte Kommunikation
(§ 16 Nr. 3.4)
- a)
-
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
-
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
-
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- d)
-
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- e)
-
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4.
Marketing und Verkauf
(§ 16 Nr. 4)
4.1
Märkte, Zielgruppen
(§ 16 Nr. 4.1)
- a)
-
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
-
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
- c)
-
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
- d)
-
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2
Verkauf
(§ 16 Nr. 4.2)
- a)
-
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
- b)
-
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
- c)
-
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
- d)
-
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
- e)
-
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
- f)
-
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 16 Nr. 5)
5.1
betriebliches Rechnungswesen
(§ 16 Nr. 5.1)
- a)
-
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
-
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
-
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
- d)
-
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- e)
-
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen
- f)
-
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
- g)
-
Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2
Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 16 Nr. 5.2)
- a)
-
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
-
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- c)
-
Leistungen bewerten und verrechnen
- d)
-
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3
Controlling
(§ 16 Nr. 5.3)
- a)
-
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
- b)
-
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
- c)
-
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
5.4
Finanzierung
(§ 16 Nr. 5.4)
- a)
-
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
- b)
-
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6.
Personalwirtschaft
(§ 16 Nr. 6)
- a)
-
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
- b)
-
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
- c)
-
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
- d)
-
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
- e)
-
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
- f)
-
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c
7.
Vermarktung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 7)
7.1
Veranstaltungsmarkt
(§ 16 Nr. 7.1)
- a)
-
Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
-
wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen
- c)
-
die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten
- d)
-
branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden
- e)
-
die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden
- f)
-
Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
7.2
veranstaltungsbezogenes Marketing
(§ 16 Nr. 7.2)
- a)
-
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen
- b)
-
Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen
- c)
-
Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
- d)
-
Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
7.3
kundenorientierte Leistungsangebote
(§ 16 Nr. 7.3)
- a)
-
Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten
- b)
-
eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten
- c)
-
Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
8.
Methoden des Projektmanagements
(§ 16 Nr. 8)
- a)
-
inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
- b)
-
Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren
- c)
-
Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
- d)
-
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
9.
Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 9)
9.1
Veranstaltungskonzeption
(§ 16 Nr. 9.1)
- a)
-
an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
- b)
-
Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen
- c)
-
Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
9.2
Rahmenbedingungen
(§ 16 Nr. 9.2)
- a)
-
Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
- b)
-
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen
- c)
-
Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln
- d)
-
veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
-
Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
9.3
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung
(§ 16 Nr. 9.3)
- a)
-
Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
- b)
-
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
10.
Durchführung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 10)
10.1
Vorphase, Aufbau
(§ 16 Nr. 10.1)
- a)
-
die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen
- b)
-
Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
- c)
-
Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken
- d)
-
Mitwirkende betreuen
10.2
Veranstaltungsbeginn
(§ 16 Nr. 10.2)
- a)
-
Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
- b)
-
Besucherbetreuung überwachen
10.3
Programmablauf
(§ 16 Nr. 10.3)
- a)
-
Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
- b)
-
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten
- c)
-
bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
10.4
Veranstaltungsende
(§ 16 Nr. 10.4)
- a)
-
den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen
- b)
-
an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken
- c)
-
Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
11.
Nachbereitung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 11)
11.1
Erfolgskontrolle und Dokumentation
(§ 16 Nr. 11.1)
- a)
-
Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen
- b)
-
Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren
- c)
-
Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
11.2
finanzielle Abwicklung
(§ 16 Nr. 11.2)
- a)
-
Nachkalkulationen durchführen
- b)
-
interne und externe Endabrechnungen erstellen
- c)
-
steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
12.
Veranstaltungstechnik
(§ 16 Nr. 12)
12.1
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten
(§ 16 Nr. 12.1)
- a)
-
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen
- b)
-
akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
- c)
-
vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen
- d)
-
veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
12.2
Einsatz von Veranstaltungstechnik
(§ 16 Nr. 12.2)
- a)
-
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
- b)
-
Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
- c)
-
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
- d)
-
veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
- e)
-
Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
13.
rechtliche Rahmenbedingungen
(§ 16 Nr. 13)
- a)
-
veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten
- b)
-
veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden
- c)
-
abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden
- d)
-
steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
14.
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 16 Nr. 14)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten
- c)
-
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
(noch Anlage 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
-
Qualitätsmanagement, Lernziel a,
- 2.1
-
betriebliche Organisation, Lernziel a,
- 3.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
- 3.3
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.2
-
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
- 1.4
-
Umweltschutz,
- 3.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.1
-
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
- 5.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
- 6.
-
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
- 13.
-
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 2.2
-
Beschaffung, Lernziele c und d,
- 2.3
-
Dienstleistungen, Lernziel a,
- 3.4
-
kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
- 4.1
-
Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
- 7.1
-
Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,
- 8.
-
Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,
- 9.1
-
Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,
- 10.1
-
Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,
- 10.2
-
Veranstaltungsbeginn,
- 12.1
-
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,
- 12.2
-
Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,
- 14.
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.5
-
Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
- 2.1
-
betriebliche Organisation, Lernziel b,
- 2.3
-
Dienstleistungen, Lernziele b und c,
- 3.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziel e,
- 3.3
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
- 4.2
-
Verkauf,
- 7.3
-
kundenorientierte Leistungsangebote,
- 8.
-
Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,
- 9.1
-
Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz,
- 3.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 5.1
-
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
- 5.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
- 5.4
-
Finanzierung, Lernziel a,
- 6.
-
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
- 9.3
-
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
- 11.2
-
finanzielle Abwicklung, Lernziel c,
- 13.
-
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 3.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 6.
-
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 2.2
-
Beschaffung, Lernziele b und e,
- 3.4
-
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 4.1
-
Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
- 7.1
-
Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,
- 7.2
-
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
- 9.2
-
Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,
- 10.4
-
Veranstaltungsende, Lernziel a,
- 12.1
-
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,
- 12.2
-
Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,
- 14.
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 4.1
-
Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,
- 7.1
-
Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 2.1
-
betriebliche Organisation, Lernziel c,
- 3.4
-
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
- 5.3
-
Controlling, Lernziel a,
- 13.
-
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.5
-
Qualitätsmanagement,
- 2.3
-
Dienstleistungen
- 3.3
-
Teamarbeit und Kooperation
- 3.4
-
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,
- 4.2
-
Verkauf,
- 7.3
-
kundenorientierte Leistungsangebote
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 5.3
-
Controlling, Lernziele b und c,
- 5.4
-
Finanzierung, Lernziel b,
- 9.3
-
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,
- 11.1
-
Erfolgskontrolle und Dokumentation,
- 11.2
-
finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 3.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.1
-
betriebliches Rechnungswesen,
- 5.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung,
- 9.3
-
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
- 13.
-
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 2.2
-
Beschaffung, Lernziel a,
- 7.2
-
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,
- 8.
-
Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,
- 9.2
-
Rahmenbedingungen, Lernziel e,
- 10.1
-
Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,
- 10.3
-
Programmablauf,
- 10.4
-
Veranstaltungsende, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.1
-
Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
- 7.1
-
Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
- 7.2
-
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
- 9.1
-
Veranstaltungskonzeption,
- 10.4
-
Veranstaltungsende, Lernziel a,
- 12.1
-
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,
- 12.2
-
Einsatz von Veranstaltungstechnik,
- 14.
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.