KfSachvG § 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

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