Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
KfSachvG § 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.