Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
KfSachvG § 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.