(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
- 1.
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die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, - 2.
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in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder - 3.
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die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.