Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.
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KfSachvG § 5 Anerkennung
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Referenzen
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Zitiert von
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Endurteil vom Amtsgericht München - 213 C 15637/23
18. Januar 2024
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213 C 15637/23 | 18. Januar 2024 |