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KfSachvG § 5 Anerkennung

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Amtsgericht München - 213 C 15637/23
18. Januar 2024
213 C 15637/23 18. Januar 2024