KFürsV § 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.

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