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KfzVersBehStatAnO Eingangsformel

Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

Auf Grund des Abschnitts VIII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird folgendes angeordnet:

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