Wer Kulturgut aus einem Mitgliedstaat einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.
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KGSG § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 4655/20
1. Dezember 2023
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1 K 4655/20 | 1. Dezember 2023 |
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Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17
28. Juni 2021
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1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17 | 28. Juni 2021 |