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KGSG § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,

1.
bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
2.
das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder
3.
für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist, das folgenden Zwecken dient:
a)
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme oder
b)
dem Artenschutz.
Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (1. Zivilsenat) - 1 U 292/19
24. Mai 2022
1 U 292/19 24. Mai 2022
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17
28. Juni 2021
1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17 28. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 1133/17 MD
25. November 2020
7 A 1133/17 MD 25. November 2020