Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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KGSG § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
Referenzen
- KGSG § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes 1x
- KGSG § 8 Nachträgliche Eintragung 1x
- KGSG § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften 1x
- KGSG § 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet 1x
- KGSG § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut 1x
- KGSG § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage 1x
- KGSG § 13 Löschung der Eintragung 1x
- KGSG § 14 Eintragungsverfahren 1x
- KGSG § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens 1x
- KGSG § 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes 1x
- KGSG § 17 Öffentliche Bekanntmachung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.