KHBV § 10 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses

1.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
2.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 10/15 R
21. April 2015
B 1 KR 10/15 R 21. April 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 47/12 R
1. Juli 2014
B 1 KR 47/12 R 1. Juli 2014