Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
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ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, - 2.
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eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, - 3.
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Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 4.
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Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, - 5.
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Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.