Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, - 1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, - 2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, - 3.
Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 3a.
ein Pflegebudget nach § 6a, - 3b.
ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028, - 4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, - 5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und - 6.
ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.