Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
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(weggefallen) - 2.
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Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, - 3.
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Polizeikrankenhäuser, - 4.
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Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.