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KlärEV § 10 Selbstbehalt für Sachschäden

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3603/14
17. März 2016
13 K 3603/14 17. März 2016