KlauenPflPrV § 13 Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen kann.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von