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KlauenPflPrV § 19 Inkrafttreten

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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