Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
- 1.
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29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder - 2.
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37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau