KondAusbV 2003 § 7 Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von