Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
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KonsG § 16 Zustellungen
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (34. Kammer) - 34 K 40/23
24. Juni 2024
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34 K 40/23 | 24. Juni 2024 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 819/06
25. Oktober 2006
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12 A 819/06 | 25. Oktober 2006 |