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KonsG § 16 Zustellungen

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (34. Kammer) - 34 K 40/23
24. Juni 2024
34 K 40/23 24. Juni 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 819/06
25. Oktober 2006
12 A 819/06 25. Oktober 2006