KonsVerFRAV § 2 Anwendungsbereich

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

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