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KonzVgV § 12 Allgemeine Grundsätze

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-23-20
19. Oktober 2023
3194.Z3-3_01-23-20 19. Oktober 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 109/18 Kart
28. August 2019
6 U 109/18 Kart 28. August 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 218/18
6. Juni 2019
2 U 218/18 6. Juni 2019
Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194-1-11-04/18
24. Juli 2018
Z3-3-3194-1-11-04/18 24. Juli 2018