Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.
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KonzVgV § 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
Referenzen
- KonzVgV § 7 Grundsätze der Kommunikation 1x
- KonzVgV § 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel 1x
- KonzVgV § 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren 1x
- KonzVgV § 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation 1x
- KonzVgV § 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.