(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)
Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
-
berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten
- f)
-
kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden
- g)
-
ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
1.4
Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5
Bedienen von Apparaten und Instrumenten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen
2
- b)
-
Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen
- c)
-
Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten
8
1.6
Verkauf und Warenwirtschaft
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben
- b)
-
Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen
- c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben
6
- d)
-
Preise kalkulieren und auszeichnen
- e)
-
Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen
- f)
-
Inventur durchführen
6
1.7
Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln
- b)
-
Regeln des Datenschutzes beachten
4
- c)
-
Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten
- d)
-
kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten
- e)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
10
1.8
Beurteilen und Reinigen der Haut
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
4
- b)
-
Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren
- c)
-
Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
6
- d)
-
individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen
7
- e)
-
Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen
8
1.9
Pflegende Kosmetik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
5
- b)
-
Methoden der Haarentfernung unterscheiden
- c)
-
nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden
4
- d)
-
Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen
4
Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers
- e)
-
Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden
4
- f)
-
Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen
- g)
-
Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheiden
- h)
-
betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden
6
Handpflege
- i)
-
Zustand der Fingernägel beurteilen
- k)
-
Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- l)
-
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
6
- m)
-
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- n)
-
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
3
Fußpflege
- o)
-
Zustand der Zehennägel beurteilen
- p)
-
Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- q)
-
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
6
- r)
-
vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführen
- s)
-
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- t)
-
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
4
1.10
Dekorative Kosmetik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen
2
- b)
-
Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden
- c)
-
Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten
8
- d)
-
künstliche Wimpern auswählen und anbringen
- e)
-
Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden
4
1.11
Kosmetische Massagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen
- b)
-
Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden
- c)
-
Massagearten unterscheiden
- d)
-
manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen
- e)
-
Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden
- f)
-
apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen
16
1.12
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden
6
- b)
-
Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreiten
- c)
-
Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen
5
Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
2.1
Permanente Haarentfernung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
- a)
-
Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
-
Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten
- c)
-
permanente Haarentfernung durchführen
- d)
-
Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen
12
2.2
Hydrotherapie
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
- a)
-
Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
-
Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen
- c)
-
Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden
6
2.3
Visagismus
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
- a)
-
Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden
- b)
-
Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen
- c)
-
Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
6
2.4
Permanentes Make-up
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
- a)
-
Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden
- b)
-
Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen
- c)
-
über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten
- d)
-
Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen
12
2.5
Nagelmodellage
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
- a)
-
Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden
- b)
-
Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen
- c)
-
künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
6
2.6
Spezielle Fußpflege
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
- a)
-
krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen
- b)
-
Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden
- c)
-
Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben
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2.7
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
- a)
-
Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern
- b)
-
Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen
- c)
-
Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
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