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KostenbeitragsV § 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen

Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.

(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 2506/20
1. Juli 2025
18 K 2506/20 1. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 949/11
26. Januar 2012
4 K 949/11 26. Januar 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 188/09 Ge
14. Januar 2010
6 K 188/09 Ge 14. Januar 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 1466/06
26. Juni 2008
4 K 1466/06 26. Juni 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 371/06
24. Juni 2008
2 K 371/06 24. Juni 2008