Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KOVErstV § 14

Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von