(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf die Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungsberechtigten entfallenden Anteile an den Gesamtaufwendungen, die den Ländern bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung der Versorgungskrankenanstalten seit dem 1. April 1955 erwachsen sind und künftig erwachsen.
(2) Gesamtaufwendungen sind alle im Abrechnungszeitraum (Rechnungsjahr) für den Betrieb und die Unterhaltung einer Versorgungskrankenanstalt rechnungsmäßig nachweisbaren Personal- und Sachausgaben, vermindert um
- a)
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die in ihnen enthaltenen nicht erstattungsfähigen Aufwendungen (§ 5), - b)
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alle Einnahmen, die nicht für die Gewährung stationärer Heil- und Krankenbehandlung erzielt werden.
(3) Zu den Gesamtaufwendungen zählt auch ein Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienstbezügen der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur Abgeltung der Versorgungsbelastung.