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KraftstoffLBV § 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
2.
gegen Empfangsbestätigung.

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