KraftstoffLBV § 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von