KraftstoffLBV § 9 Anträge der öffentlichen Hand

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.

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