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KredAnstWiAG § 5 Organe

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Satzung.

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