KrPflAPrV 2004 § 12 Prüfungsunterlagen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von