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KrPflAPrV 2004 § 15 Praktischer Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" beträgt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 2 K 23.529
15. Mai 2025
W 2 K 23.529 15. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 49/21
22. März 2022
4 L 49/21 22. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 3310/21
6. Dezember 2021
7 B 3310/21 6. Dezember 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 268/18
25. November 2020
7 A 268/18 25. November 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (5. Kammer) - 5 B 21/20
16. Oktober 2020
5 B 21/20 16. Oktober 2020