KrPflAPrV 2004 § 21 Übergangsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von