Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
KrPflAPrV 2004 § 21 Übergangsvorschriften
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Referenzen
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