Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
KrPflG 2004 § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
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