Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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KrPflG 2004 § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
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