Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
KrPflG 2004 § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
Referenzen
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