KrPflG 2004 § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege

Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.

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