(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
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ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: - a)
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"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder - b)
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"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
- 2.
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entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung - a)
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"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", - b)
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"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.