KrPflG 2004 § 21 Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
a)
"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
b)
"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
2.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a)
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b)
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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