Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
- 1.
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dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und - 2.
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der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder - 2a.
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den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder - 3.
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der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit - a)
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einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder - b)
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einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.