Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
KrWaffKontrG § 27 Zwischenstaatliche Verträge
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Referenzen
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